Für alkoholische Getränke betrage die zollfrei zugelassene Menge 2 Liter bis 15 Grad und 1 Liter über 15 Grad Alkoholgehalt. Sobald im Reisendenverkehr abgabenfrei eingeführte Spirituosen zu einem späteren Zeitpunkt einem anderen als dem persönlichen Zweck zugeführt würden, entfalle die Berechtigung zur Zollbefreiung nachträglich. Die nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung einer zollfrei eingeführten Ware begründe eine Zollwiderhandlung im Sinne von Art. 74 Ziff. 11 ZG. Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden seien, seien gemäss Art. 80 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR nachzuentrichten.