28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG], SR 680) sei die Einfuhr gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch Privatpersonen gegen Entrichtung einer Monopolgebühr gestattet. Nach Art. 34 AlkG seien die Monopolgebühren an der Grenze von den Zollorganen für Rechnung der EAV zu erheben. Art. 11 Abs. 3 ZV lasse die zollfreie Einfuhr von Nahrungs- und Genussmitteln zu, die dem Tagesbedarf einer Person entspräche. Für alkoholische Getränke betrage die zollfrei zugelassene Menge 2 Liter bis 15 Grad und 1 Liter über 15 Grad Alkoholgehalt.