Diese Straftat sei vom Dieb, der zwar nicht habe ermittelt werden können, auf jeden Fall vorsätzlich begangen worden. Den Beschwerdeführer treffe keine Verantwortung dafür, dass jene Spirituosen durch Diebstahl unerlaubterweise in den Verkehr gebracht worden seien. D. Die EAV beantragt in der Vernehmlassung vom 13. November 1997 die Abweisung der Beschwerde und bringt insbesondere vor, gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG], SR 680) sei die Einfuhr gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch Privatpersonen gegen Entrichtung einer Monopolgebühr gestattet.