3 Man könne höchstens prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Fahrlässigkeit betreffend die Aufbewahrung der Spirituosen vorzuwerfen sei (Aufbewahrungsort, Kontrolltätigkeit). Was den Aufbewahrungsort betreffe, habe der Beschwerdeführer gemäss den Anweisungen eines Beamten der EAV die Flaschen gelagert und verwahrt. Er habe sich durch gelegentliche Kontrollen von der Vollzähligkeit überzeugt. Der Diebstahl sei ausserdem gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgt, dieser Vorfall könne ihm keinesfalls angelastet werden. Diese Straftat sei vom Dieb, der zwar nicht habe ermittelt werden können, auf jeden Fall vorsätzlich begangen worden.