Er beantragt die vollumfängliche und vorbehaltlose Aufhebung der Verfügung der EAV vom 31. Juli 1997. Zur Begründung bringt er vor, die betreffenden 58 Flaschen Whisky seien offensichtlich gestohlen worden, wobei der durch den Beschwerdeführer geäusserte Verdacht gegen einen ehemaligen Mitarbeiter nicht habe bewiesen werden können. Die von der EAV geforderte Monopolgebühr sei überhöht. Die EAV werfe dem Beschwerdeführer eine Widerhandlung gegen die Zollbestimmungen bzw. gegen die Bestimmungen von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) vor;