Die Monopolgebühren berechnen sich nach Auffassung der EAV aufgrund eines pauschalen Bruttogewichtes von 1.00 kg pro Flasche, zuzüglich 10% Tara-Zuschlag, total 63.80 kg für 58 Flaschen. Per kg seien Fr. 46.80 an (erhöhter) Monopolgebühr zu entrichten, sodass sich der geforderte Betrag auf Fr. 2985.85 belaufe. C. Gegen diese Verfügung erhebt X. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. September 1997 Beschwerde bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission. Er beantragt die vollumfängliche und vorbehaltlose Aufhebung der Verfügung der EAV vom 31. Juli