11 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) unter anderem 1 Liter Spirituosen pro Person abgabefrei in die Schweiz eingeführt werden. Jene 58 Flaschen Whisky seien durch Diebstahl X. als Berechtigtem entzogen worden, sodass diese nicht mehr für den persönlichen Gebrauch des Importeurs dienen könnten. Infolge Änderung der Zweckbestimmung sei die Abgabenfreiheit der betroffenen Spirituosen nicht mehr gerechtfertigt und mithin seien die Monopolgebühren nachzuentrichten. Die Monopolgebühren berechnen sich nach Auffassung der EAV aufgrund eines pauschalen Bruttogewichtes von 1.00 kg pro Flasche, zuzüglich 10% Tara-Zuschlag, total 63.80 kg für 58 Flaschen.