Ebenfalls meldete er den eingetretenen Schaden seiner Hausratsversicherung an. Die Z.-Versicherung anerkannte Ende Oktober 1996 für die 58 Flaschen Whisky einen Schadensbetrag von Fr. 1740.-; unter Abzug des Selbstbehaltes von Fr. 200.- erhielt X. den Betrag von Fr. 1540.- ausbezahlt. Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 forderte die EAV von X. die (erhöhte) Monopolgebühr im Betrag von total Fr. 2985.85 für die betroffenen 58 Flaschen Whisky nach. Nach Ansicht der EAV dürfen im Reisendenverkehr gemäss Art. 14 Ziff. 6 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01)