1 - Auch wenn der Begriff des unrechtmässigen Vorteils im Sinne von Art. 12 VStrR sehr weit auszulegen ist, kann der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht jene Fälle umfassen, in denen es dem grundsätzlich Leistungspflichtigen durch Handlungen Dritter (z. B. durch einen Diebstahl) unmöglich gemacht wird, eine Inverkehrsetzung der Ware zu verhindern. Monopolgebühren infolge Änderung des Verwendungszweckes einer zulässigerweise im Rahmen der Toleranzgrenzen im Reisendenverkehr zollfrei eingeführten Ware können nur jenen Personen auferlegt werden, die an dieser Zweckänderung beteiligt waren oder daraus einen Vorteil gezogen haben (E. 3b).