Art. 12 VStrR. Unrechtmässiger Vorteil. Nachträgliche Zweckänderung einer im Reisendenverkehr eingeführten Ware. Diebstahl. - Wer Waren, für die auf Grund richtiger Angaben Zollfreiheit zugestanden worden ist, nachträglich ohne Bewilligung und ohne Nachentrichtung des Zollbetreffnisses zu einem die Zollfreiheit nicht entsprechenden Zwecke verwendet, begeht eine Zollübertretung. Die nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung begründet eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung (E. 2b).