{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-64--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004337.pdf?ID=150004337", "Checksum": "4db2cfbad78cc51b3b687446fd3f1352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1eead123ab88671e4c3e04af7d676df8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r\n\n 9\nAus der bisher vom Bundesgericht bzw. von der Alkoholrekurskommission zur\nFrage der Nachleistungspflicht von Abgaben im Bereich des Alkoholrechts\nvorliegenden Judikatur (zur Anwendung von Art. 12 VStrR) lässt sich\nden angeführten Sachverhalten entnehmen, dass die zur Nachzahlung\nvon Monopolgebühren Verpflichteten entweder an der illegalen Einfuhr\nselbst mitgewirkt bzw. sie die Spirituosen aus einer «Quelle» bezogen\nhaben, die zumindest als «verdächtig» anzusehen war (z. B. Spirituosen,\ndie angeblich aus den Beständen von Diplomaten stammten), oder aber\nnach einer ordnungsgemäss durchgeführten Einfuhr die Ware an dazu\nunberechtigte Dritte weitergegeben haben (z. B. für den Verkauf in den\nLokalen von Gastarbeitervereinen). Diesen Fällen ist gemeinsam, dass die\nbetroffenen Abgabepflichtigen aus der Änderung des Verwendungszwecks\neinen - teilweise konkreten - persönlichen Nutzen gezogen haben. Dem\nBeschwerdeführer hingegen wurden jene 58 Flaschen Whisky, die er korrekt\nunter Beanspruchung der Zoll- und Abgabenfreiheit im Reiseverkehr\neingeführt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt gegen seinen Willen gestohlen.\nEr hat keine Widerhandlung begangen und aus der Zweckänderung keinerlei\nVorteil erlangt.\nSinn und Zweck von Art. 12 VStrR bestehen mithin darin, dass jene Fälle\nunter diese Bestimmung zu subsumieren sind, die eine zollmelde- und\n-zahlungspflichtige Person unrechtmässig bevorteilen; es muss ihr ein\nVorteil entstehen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden\nist. Auch wenn der Begriff des unrechtmässigen Vorteiles sehr weit\nauszulegen ist (eine Verminderung der Passiven reicht bereits aus) und\nselbst die Vermeidung des Risikos bei der Rückforderung vom letztlich\nbelasteten Abgabepflichtigen darunter zu verstehen ist, kann der Kreis\nder leistungspflichtigen Personen gemäss Art. 12 VStrR nicht so weit\ngezogen werden, dass auch der Beschwerdeführer darin einzuschliessen\nist. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung kann nach Ansicht\nder Alkoholrekurskommission nicht jene Fälle umfassen, in denen es\nden grundsätzlich Leistungspflichtigen durch Handlungen Dritter - die\ngegen dessen Willen (z. B. bei einem Diebstahl) vorgenommen werden -\nunmöglich gemacht wird, eine Inverkehrsetzung der Ware zu verhindern.\nMonopolgebühren infolge Änderung des Verwendungszweckes einer\nzulässigerweise im Rahmen der Toleranzgrenzen im Reisendenverkehr zollfrei\neingeführten Ware können vielmehr nur jenen Personen auferlegt werden, die\nan dieser Zweckänderung beteiligt waren oder daraus einen Vorteil gezogen\nhaben.\nDazu kommt, dass die einzelnen Einfuhrvorgänge, die durch den\nBeschwerdeführer ordnungsgemäss vorgenommen wurden, als\nabgeschlossen betrachtet werden müssen und auf ihn nach Auffassung\nder Alkoholrekurskommission nicht mehr zurückgegriffen werden kann.\nDie zu einem späteren Zeitpunkt gegen den Willen des Beschwerdeführers\ndurch den Dieb vorgenommene - unfreiwillige - Handänderung kann\nfolglich keinen Einfluss auf die zoll- und abgaberechtliche Beurteilung dieser\nImporte mehr haben, da der Beschwerdeführer nicht selbst die nachträgliche\nZweckänderung der importierten Ware vorgenommen hat oder vornehmen\nliess bzw. ermöglichte. Das «Wiederaufleben» der zoll- und abgaberechtlichen\nVerpflichtungen müsste ansonsten bei jedem Diebstahl von Waren, die\n\n10\nim Rahmen des Reisendenverkehr zoll- und abgabenbefreit eingeführt\nwurden, verfügt werden, auch wenn die Einfuhr bereits vor Jahren oder\ngar Jahrzehnten erfolgt ist.\nc. Insgesamt gelangt daher die Alkoholrekurskommission zum Schluss,\ndass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht zur Zahlung von\nnachzuentrichtenden Monopolgebühren heranziehen kann, da er nicht in\nden Genuss eines unrechtmässigen Vorteils im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR\ngelangt ist.\nAnzumerken bleibt noch, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner\nVersicherung den aus dem Diebstahl entstandenen Schaden insofern\nvollständig angemeldet hat, als er seine mögliche Belastung durch\ndie Nachentrichtung von Monopolgebühren in die Schadensmeldung\naufgenommen hat, für das vorliegende Verfahren ohne Belang ist. In\ndiesem Beschwerdeverfahren war lediglich die Frage abzuklären, ob die\nMonopolgebühr auf den gestohlenen Spirituosen nachzuentrichten ist; das\nRechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Versicherung\nhat darauf keinen Einfluss.\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.64 - Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 20. Oktober\n1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 337\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}