{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-64--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004337.pdf?ID=150004337", "Checksum": "4db2cfbad78cc51b3b687446fd3f1352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1eead123ab88671e4c3e04af7d676df8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r\n\n 8\nMit Entscheid vom 21. April 1989 (i. S. C.) bestätigte die\nAlkoholrekurskommission die bisherige Rechtsprechung betreffend\ndie nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung. Der Beschwerdeführer\njenes Verfahrens führte zusammen mit zwei anderen Personen ein Zentrum\nfür spanische Gastarbeiter in der Schweiz. Zusammen mit den beiden\nanderen Personen importierte er bei mehreren Gelegenheiten Spirituosen\nin die Schweiz, ohne diese den Zollbehörden anzumelden. Die solcherart\neingeführten Waren wurden in diesem Zentrum an Dritte verkauft. Jener\nBeschwerdeführer machte geltend, er habe die Spirituosen - zumindest zu\neinem grossen Teil - im Rahmen der im Reiseverkehr geltenden zollfreien\nMengen eingeführt und für diese sei er daher nicht abgabepflichtig. Die\nAlkoholrekurskommission verwarf diesen Einwand und hielt fest, dass die\nKommerzialisierung von im Reisendenverkehr eingeführten Waren eine\nZweckänderung darstellt und damit die Pflicht zur Nachzahlung der darauf\nentfallenden Monopolgebühren auslöst.\nIn einem weiteren Verfahren behandelte die Alkoholrekurskommission\nden Fall des Kassiers eines italienischen Gastarbeiterklubs in der Schweiz\n(i. S. P.), der die Vereinsmitglieder anwies, von ihren Reisen nach Italien\njeweils die im Rahmen der Zollfreimenge zulässigen Mengen Spirituosen\nin die Schweiz einzuführen, wobei dann diese Waren vom Gastarbeiterklub\nerworben wurden. In der Folge verkaufte der Gastarbeiterklub im Ausschank\nseines Barbetriebes diese Spirituosen zum Selbstkostenpreis an die\nzutrittsberechtigten Mitglieder. Die Alkoholrekurskommission hielt im\nEntscheid vom 27. November 1992 fest, dass die Monopolgebühr nachzuzahlen\nist, wenn diese Waren im Klublokal an die Klubmitglieder ausgeschenkt\nwerden, da vorliegend weder von einem Reisekonsum noch von einem\nEigengebrauch gesprochen werden könne. Das Bundesgericht bestätigte mit\nUrteil vom 12. Oktober 1994 (2A.34/1993) in diesem Punkt den Entscheid der\nAlkoholrekurskommission.\nb. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um die\nPerson, welche die Spirituosen in die Schweiz importiert und anlässlich\nder Einfuhren die Zoll- und Abgabebefreiung seinerzeit zutreffend in\nAnspruch genommen hat. Die einzelnen Einfuhrvorgänge wurden durch\nihn seinerzeit ordnungsgemäss vorgenommen. Auch die weitere Verwendung\ndieser Spirituosen durch den Beschwerdeführer im Inland entspricht den\nVorschriften für die Inanspruchnahme der Zoll- und Abgabebefreiung im\nReisendenverkehr, da die (offensichtlich ohne Bezahlung eines Eintrittspreises\nzugängliche) Ausstellung dieser seltenen Whiskysorten als persönlicher\nGebrauch zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer hatte des weiteren auch\nkeine Absicht, den Verwendungszweck der im Rahmen der Toleranzmengen\nimportierten Spirituosen in irgendeiner Weise zu ändern, insbesondere\ndie importierten alkoholischen Getränke zu kommerzialisieren (z. B.\ndurch Ausschank an der Bar seines Hotels). In dieser Situation wurde der\nBeschwerdeführer das Opfer eines Diebstahls, der von ihm auch unter\nBeachtung der von den Mitarbeitern der EAV erteilten Anweisungen\nbetreffend die Verwahrung der Spirituosen nicht verhindert werden konnte.\nDiese unfreiwillige Handänderung geschah auf jeden Fall gegen den Willen\ndes Beschwerdeführers, der den Diebstahl weder duldete noch gar daran\nmitwirkte. Die EAV hat in der Vernehmlassung denn auch ausgeführt, es sei\nkein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden.\n\n"}