{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-64--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004337.pdf?ID=150004337", "Checksum": "4db2cfbad78cc51b3b687446fd3f1352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1eead123ab88671e4c3e04af7d676df8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r\n\n 7\nbehändigte, verwendete die Spirituosen auf jeden Fall nicht mehr für den\nursprünglich vom Beschwerdeführer anlässlich der Einfuhr angegebenen\nZweck. Damit liegt objektiv eine Änderung der Zweckbestimmung vor,\nda unter den neu gegebenen Umständen die Spirituosen nicht mehr dem\npersönlichen Gebrauch des Beschwerdeführers dienen können.\n3.a. Die Alkoholrekurskommission bejahte in ihrer bisherigen Rechtsprechung\nzur Anwendung von Art. 12 VStrR zum Beispiel die Leistungspflicht eines\nWagenführers für die Nachforderung von Monopolgebühren, die dieser durch\nwiederholte abgabefreie Einfuhr von Spirituosen im Reiseverkehr für sich in\nAnspruch genommen hatte, da in der Folge ein anderer diese alkoholischen\nGetränke in seinem Gastwirtschaftsbetrieb entgeltlich ausgeschenkt hatte. Aus\ndem systematischen Zusammenhang der Bestimmung von Art. 12 VStrR liesse\nsich nach der Ansicht der Alkoholrekurskommission insgesamt ableiten, dass\nder Genuss des unrechtmässigen Vorteils nicht unbedingt mit der persönlichen\nNutzung der Ware verbunden sein müsse (Entscheid vom 3. Dezember 1976,\nVPB 42.24 S. 103 ff.).\nMit der Frage der Änderung der Zweckbestimmung einer zollfrei eingeführten\nWare hatte sich die Alkoholrekurskommission im Entscheid vom 13. Januar\n1978 (i. S. B. d’A.) auseinanderzusetzen. Waren (und damit auch Spirituosen),\ndie für den Gebrauch durch diplomatische Stellen im Sinne von Art. 10\nZV bestimmt sind, unterliegen bei der Einfuhr keiner Verzollung oder\nanderen Abgaben. Nachdem ein Dieb derart eingeführte Spirituosen\nbehändigt hatte, bot sie dieser einem Hotelier zum Kauf an und gab dabei\nan, diese Waren aus «internationalen Kreisen in Genf» erhalten zu haben.\nDie Alkoholrekurskommission entschied auf Beschwerde des Hoteliers,\nder jene Spirituosen erwarb, dass in jenem Zeitpunkt eine Änderung der\nZweckbestimmung der zollfrei für Diplomaten eingeführten Ware eingetreten\nsei, als diese aus dem Besitz des Diplomaten entwendet wurde. Diese neue\nZweckbestimmung löste die Zahlungspflicht für die Monopolgebühr aus. Der\nHotelier, der diese Spirituosen erworben hat, wurde unter Hinweis auf Art. 12\nVStrR dazu verpflichtet, die betreffenden Monopolgebühren nachzubezahlen.\nDas Bundesgericht bestätigte in seinem Entscheid vom 3. April 1979 (A 305/78)\nden Entscheid der Alkoholrekurskommission. Nicht nur jener Dieb, der\ndiese Spirituosen von einem Diplomaten gestohlen hatte, ist zur Zahlung\nder Monopolgebühren verpflichtet, sondern auch der Hotelier, der diese Ware\nerworben hat, haftet für die nachzuentrichtenden Abgaben solidarisch.\nIn einem weiteren Verfahren entschied die Alkoholrekurskommission mit\nUrteil vom 13. Januar 1978 (i. S. G.) im gleichen Sinn. Derselbe Dieb (aus dem\nVerfahren B. d’A.) bot einer Privatperson (einem Angestellten) von einem\nDiplomaten gestohlene Spirituosen mit dem Hinweis an, diese stammten\naus «internationalen Kreisen in Genf». Der Angestellte nahm an, er würde\ndiese Waren ähnlich wie bei einem Kauf in einem «tax-free» Geschäft\nerwerben, und er kaufte die Spirituosen. Auch in diesem Fall erkannte\ndie Alkoholrekurskommission auf eine Änderung der Zweckbestimmung\nder eingeführten Waren, wobei die Rekurskommission ebenfalls auf eine\nsolidarische Haftung des Diebes und jenes Angestellten erkannte. Dieser\nEntscheid wurde vom Angestellten, der bei der Alkoholrekurskommission\nBeschwerde erhoben hatte, beim Bundesgericht nicht angefochten.\n\n"}