{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-64--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004337.pdf?ID=150004337", "Checksum": "4db2cfbad78cc51b3b687446fd3f1352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1eead123ab88671e4c3e04af7d676df8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r\n\n 6\nWiderhandlung unterlassene Erhebung der Abgabe kommt der Pflichtige auch\nin diesen Fällen in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils, indem er vom\nRisiko der Zahlungsunfähigkeit des letztlich belasteten Abgabepflichtigen\nsowie sonstiger Unsicherheiten der Rückforderung entlastet wird (BGE 110 Ib\n310 f.).\nDie Anwendung von Art. 12 VStrR setzt kein strafbares Verhalten einer\nbestimmten Person voraus. Die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag\noder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins sind ohne Rücksicht\nauf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten oder\nzurückzuerstatten. Es handelt sich also nicht um eine Strafe oder eine vom\nStrafrichter zu verhängende Massnahme (BBl 1971 I 1007). Art. 12 Abs. 1 VStrR\nverknüpft (wie der vor dem Inkrafttreten des VStrR geltende und seither\naufgehobene Art. 64 Abs. 1 AlkG) die Nachforderung folgerichtig nicht mit\neinem Verschulden des Abgabepflichtigen (vgl. BGE 106 Ib 221).\nFür eine Übersicht über Motive, Doktrin und Rechtsprechung zu Art. 12\nVStrR wird auf die folgende kommentierte Ausgabe des Bundesgesetzes\nvom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht verwiesen: Kurt Hauri,\nVerwaltungsstrafrecht (VStrR), Bern 1998, S. 34 ff.\nd. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der im\nReisendenverkehr zulässigen Höchstmengen insgesamt 201 Flaschen an\nseltenen Whiskysorten in die Schweiz importierte. In der Folge wurden diese\nSpirituosen vom Beschwerdeführer nicht konsumiert, sondern vielmehr\nzum überwiegenden Teil für eine Ausstellung in dem von ihm geführten\nHotel verwendet. Einen Teil der Spirituosen (58 Flaschen) lagerte er in einem\nverschlossenen Schrank. Offenbar wurden diese 58 Flaschen zu einem\nunbekannten Zeitpunkt gestohlen, wobei der Dieb nicht ausfindig gemacht\nwerden konnte. Auch die Diebesbeute wurde nicht mehr gefunden.\nAuszugehen ist folglich davon, dass der Beschwerdeführer die einzelnen\nFlaschen jeweils als Nahrungs- bzw. Genussmittel importiert hat, auf die\ndie Bestimmungen für die Abgabe- und Zollfreiheit betreffend alkoholische\nGetränke im Reisendenverkehr anzuwenden waren, da er offensichtlich\nbei keiner dieser Einfuhren die zulässige Menge überschritten hat. Zum\nZeitpunkt der einzelnen Einfuhren hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine\nVerzollung der eingeführten Spirituosen vorgenommen, sodass sich sämtliche\nder fraglichen 58 Flaschen in unverzolltem Zustand (bzw. ohne Entrichtung\nder Alkoholabgaben) in der Schweiz befunden haben. Der Beschwerdeführer\nhat anlässlich der Einfuhren den Zollbehörden jeweils zutreffend angegeben,\ndass er diese Spirituosen für seinen eigenen Gebrauch zu verwenden\nbeabsichtige, wobei er durch das Sammeln der einzeln eingeführten Flaschen\ndiese dann tatsächlich zu seinem persönlichen Gebrauch verwendete.\nDer Sinn der Bestimmungen betreffend die zollfreie Einfuhrmöglichkeit\nbesteht gerade darin, die Zollfreiheit auf die Wegzehrung eines Reisenden\nbzw. auf dessen persönlichen (privaten) Gebrauch zu beschränken. Die\nVerwahrung dieser Spirituosen erfolgte durch den Beschwerdeführer gemäss\nden Anweisungen, die ihm von den Mitarbeitern der EAV erteilt worden\nwaren.\nMit dem Diebstahl der 58 Flaschen wurden diese Spirituosen jedoch\nnachträglich einer anderen Verwendung als dem persönlichen Gebrauch des\nBeschwerdeführers zugeführt. Jener - unbekannte - Dieb, der diese Flaschen\n\n"}