{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-64--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004337.pdf?ID=150004337", "Checksum": "4db2cfbad78cc51b3b687446fd3f1352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1eead123ab88671e4c3e04af7d676df8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r\n\n 5\nin den durch Verordnung als zulässig erklärten Mengen. Betreffend jene\nNahrungs- und Genussmittel, deren Import zollfrei erlaubt ist, sieht Art. 11\nAbs. 3 ZV vor, dass diese in einer Menge zollfrei zugelassen werden, die dem\nTagesbedarf einer Person entspricht. Für alkoholische Getränke (und auch\nTabakwaren) wird die Zollfreiheit nur Personen im Mindestalter von 17 Jahren\nund nur bis zu bestimmten Höchstmengen bewilligt. Bei alkoholischen\nGetränken bis 15 Grad Alkoholgehalt beträgt die zollfrei zugelassene Menge\nzwei Liter, bei alkoholischen Getränken über 15 Grad ein Liter. Keinen\nAnspruch auf die Zollfreiheit für alkoholische Getränke haben Personen,\ndie als Führer oder Begleiter gewerblich eingesetzter Fahrzeuge einreisen.\nFür Grenzbewohner beschränkt sich die Zollfreiheit im Verkehr zwischen\nanstossenden Wirtschaftszonen auf einen Liter alkoholische Getränke\nbis 15 Grad. Diese Vorschriften entsprechen Art. 3 des Abkommens vom\n4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr (SR 0.631.250.21),\ndem auch die Schweiz beigetreten ist und der für die Vertragsstaaten\neinen «Mindeststandard» bezüglich der Zoll- und Abgabenfreiheit im\ngrenzüberschreitenden Verkehr vorsieht. Gemäss dieser Bestimmung dürfen\nReisende unter anderem eine Flasche Wein von normaler Grösse und einen\nViertelliter Spirituosen frei von Eingangsabgaben einführen (Art. 3 Bst. b).\nVoraussetzung ist allerdings, dass der Reisende sie zu seinem persönlichen\nGebrauch einführt, sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und\nkein Verdacht eines Missbrauches besteht.\nWer Waren, für die auf Grund richtiger Angaben Zollfreiheit (oder\nZollermässigung) zugestanden worden ist, nachträglich ohne Bewilligung\nund ohne Nachentrichtung des Zollbetreffnisses zu einem die Zollfreiheit\n(oder die Zollermässigung) nicht entsprechenden Zwecke verwendet, begeht\ngemäss Art. 74 Ziff. 11 ZG eine Zollübertretung. Die nachträgliche Änderung\nder Zweckbestimmung begründet mithin eine Widerhandlung gegen die\nZollgesetzgebung.\nc. Art. 80 Abs. 1 ZG erklärt die Bestimmungen des zweiten Titels des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht auf die Zollgesetzgebung\nfür anwendbar. Dabei handelt es sich um die Bestimmungen der Art. 2 ff.\nVStrR.\nArt. 12 Abs. 1 VStrR enthält den Grundsatz, dass eine infolge einer\nWiderhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu\nUnrecht nicht erhobene, zurückerstattete, ermässigte oder erlassene\nAbgabe, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person,\nnachzuentrichten bzw. zurückzuerstatten ist. Leistungspflichtig für eine\nzu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR, wer in\nden Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur\nZahlung der Abgabe Verpflichtete (BGE 110 Ib 309). Art. 12 Abs. 2 VStrR\nstellt den Nutzniesser eines unrechtmässigen Vorteils in den Vordergrund.\nDerjenige, der zur Zahlung der Abgabe verpflichtet wäre, ist insofern\nunrechtmässig bevorteilt, als er diese Leistung infolge der Widerhandlung\nnicht erbringen muss. Der Genuss dieses Vorteils soll dem Leistungspflichtigen\nmit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Der nach dem\nmassgebenden Abgabeerlass Zahlungspflichtige ist durch eine widerrechtliche\nNichterhebung der Abgabe auch dann wirtschaftlich bevorteilt, wenn\ner andere Abgabepflichtige im Wege des zivilrechtlichen Rückgriffs\nbelangen oder wenn er die Steuer überwälzen kann. Durch die infolge einer\n\n"}