{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-64--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004337.pdf?ID=150004337", "Checksum": "4db2cfbad78cc51b3b687446fd3f1352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1eead123ab88671e4c3e04af7d676df8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r\n\n1.a. (...)\nb. Die Alkoholrekurskommission prüft die bei ihr angefochtenen Verfügungen\nmit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann gemäss Art. 49 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(VwVG, SR 172.021) nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich\nÜberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder die unrichtige\nbzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,\nsondern auch die Unangemessenheit. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist die\nAlkoholrekurskommission als Beschwerdeinstanz ferner an die rechtliche\nBegründung der Begehren nicht gebunden. Nach dem Grundsatz der\nRechtsanwendung von Amtes wegen ist sie vielmehr verpflichtet, auf\nden festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als\nden zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie\nüberzeugt ist (vgl. BGE 119 V 349; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,\nBern 1983, S. 212). Dies bedeutet, dass sie eine Beschwerde auch aus\neinem andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den\nangefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann,\ndie von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution).\n2.a. Die Einfuhr gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch ist (neben\ndem Bund gemäss Art. 27 AlkG) auch Privatpersonen gegen Entrichtung\neiner Monopolgebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 AlkG gestattet. Soweit die\nMonopolgebühren an der Grenze zu entrichten sind, werden diese von\nden Zollorganen für Rechnung der EAV erhoben (Art. 34 Abs. 1 AlkG).\nNach Art. 34 Abs. 2 AlkG finden auf die Veranlagung, den Bezug und die\nSicherstellung dieser an der Grenze zu erhebenden Gebühren die Vorschriften\nder Zollgesetzgebung entsprechende Anwendung.\nb. Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze\nbefördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen, er unterliegt\nder Zollpflicht (Art. 1 Abs. 1 ZG). Die Zollpflicht umfasst dabei gemäss\nArt. 1 Abs. 2 ZG die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die\nGrenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben\n(Zollzahlungspflicht). Bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen, die im\nGesetz ausdrücklich erwähnt sein müssen, ist die zollfreie Einfuhr erlaubt, wie\ndies unter anderem bei den sogenannten relativen Zollbefreiungsgründen\nder Fall ist, wobei das Vorhandensein eines Zollbefreiungsgrundes in jedem\neinzelnen Fall nachzuweisen ist (vgl. Ernst Blumenstein, Grundzüge des\nschweizerischen Zollrechts, Bern 1931, S. 31).\nEin relativer Zollbefreiungsgrund ist gemäss Art. 14 Ziff. 6 ZG die Einfuhr\nvon gebrauchter persönlicher Habe, die Reisende, Angestellte öffentlicher\nVerkehrsanstalten, Fuhrleute, Schiffer, Luftschiffer usw. zu ihrem eigenen\nGebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- und\nnachgesandt werden; ferner Nahrungs- und Genussmittel zum Reiseverbrauch\n\n"}