{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-64--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004337.pdf?ID=150004337", "Checksum": "4db2cfbad78cc51b3b687446fd3f1352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1eead123ab88671e4c3e04af7d676df8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r\n\n 3\nMan könne höchstens prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Fahrlässigkeit\nbetreffend die Aufbewahrung der Spirituosen vorzuwerfen sei\n(Aufbewahrungsort, Kontrolltätigkeit). Was den Aufbewahrungsort betreffe,\nhabe der Beschwerdeführer gemäss den Anweisungen eines Beamten der\nEAV die Flaschen gelagert und verwahrt. Er habe sich durch gelegentliche\nKontrollen von der Vollzähligkeit überzeugt. Der Diebstahl sei ausserdem\ngegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgt, dieser Vorfall könne ihm\nkeinesfalls angelastet werden. Diese Straftat sei vom Dieb, der zwar nicht habe\nermittelt werden können, auf jeden Fall vorsätzlich begangen worden. Den\nBeschwerdeführer treffe keine Verantwortung dafür, dass jene Spirituosen\ndurch Diebstahl unerlaubterweise in den Verkehr gebracht worden seien.\nD. Die EAV beantragt in der Vernehmlassung vom 13. November 1997 die\nAbweisung der Beschwerde und bringt insbesondere vor, gemäss Art. 28\nAbs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser\n(Alkoholgesetz [AlkG], SR 680) sei die Einfuhr gebrannter Wasser zum\nTrinkverbrauch Privatpersonen gegen Entrichtung einer Monopolgebühr\ngestattet. Nach Art. 34 AlkG seien die Monopolgebühren an der Grenze\nvon den Zollorganen für Rechnung der EAV zu erheben. Art. 11 Abs. 3 ZV\nlasse die zollfreie Einfuhr von Nahrungs- und Genussmitteln zu, die dem\nTagesbedarf einer Person entspräche. Für alkoholische Getränke betrage\ndie zollfrei zugelassene Menge 2 Liter bis 15 Grad und 1 Liter über 15 Grad\nAlkoholgehalt. Sobald im Reisendenverkehr abgabenfrei eingeführte\nSpirituosen zu einem späteren Zeitpunkt einem anderen als dem persönlichen\nZweck zugeführt würden, entfalle die Berechtigung zur Zollbefreiung\nnachträglich. Die nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung einer\nzollfrei eingeführten Ware begründe eine Zollwiderhandlung im Sinne\nvon Art. 74 Ziff. 11 ZG. Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die\nVerwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden seien,\nseien gemäss Art. 80 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR\nnachzuentrichten.\nDurch den Diebstahl seien dem Beschwerdeführer 58 Flaschen Whisky,\ndie seinerzeit abgabefrei eingeführt worden waren, seinem persönlichen\nGebrauch entzogen worden. Infolge Zweckentfremdung dieser gebrannten\nWasser sei eine Zollwiderhandlung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStrR begangen\nworden und die auf den Getränken lastenden Monopolgebühren seien daher\nnachzuentrichten. Die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VStrR setze keine\nstrafbare Handlung einer bestimmten Person voraus; die Nachleistungspflicht\nsei bereits dann gegeben, wenn im Zusammenhang mit dem Steuerobjekt\neine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des\nBundes vorliege. Beim Beschwerdeführer handle es sich um den Importeur\nder Ware, der für die Bezahlung der Monopolgebühr herangezogen\nwerden könne, ohne dass ihn ein Verschulden zu treffen brauche. Er sei\nnach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 ZG für die Spirituosen\nprimär zollzahlungspflichtig. Der - unbekannte - Dieb sei zwar ebenfalls\nsolidarisch (Art. 12 Abs. 3 VStrR) für die Bezahlung der zu entrichtenden\nAbgaben haftbar, doch sei dieser eben nicht ausfindig gemacht worden,\nsodass die EAV nur den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Abgaben\nheranziehen könne. Der Diebstahl von Waren stelle für den Eigentümer\nein Risiko dar, das im übrigen durch den Abschluss einer entsprechenden\nVersicherung (Diebstahlsversicherung) abgesichert werden könne. Warum\n\n4\nder Beschwerdeführer bei der Anmeldung dieses Schadens bei der\nZ.-Versicherung die von ihm nachzubezahlenden Monpolgebühren nicht\nin die Schadensmeldung eingeschlossen habe, sei der EAV nicht bekannt.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}