{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-64--_1998-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004337.pdf?ID=150004337", "Checksum": "4db2cfbad78cc51b3b687446fd3f1352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.10.1998 JAAC 63.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "1eead123ab88671e4c3e04af7d676df8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.10.1998 JAAC 63.64 \r\n\n 2\nAussendienstmitarbeiter der EAV ordnete an, dass die restlichen 58 Flaschen\nWhisky nicht im Keller aufbewahrt werden dürften, sondern in einem\n(offenbar verschliessbaren) Schrank vor dem Hotelzimmer 109 des Hotels\ngesichert gelagert werden müssten. Wegen Renovationsarbeiten wurden\nim September 1989 diese 58 Flaschen in einen vor dem Hotelzimmer 312\nbefindlichen (offensichtlich ebenfalls versperrbaren) Schrank umplaziert.\nNach seinen eigenen Angaben überprüfte X. zuletzt vermutlich anfangs\nNovember 1995 das Vorhandensein (die Vollzähligkeit) dieser Spirituosen\nund stellte dabei keine Unregelmässigkeiten fest.\nIn der Folge stellten die Aussendienstmitarbeiter der EAV am 13. August 1996\nanlässlich einer Kontrolle fest, dass jene 58 Flaschen Whisky fehlten, die\nsich in jenem (offenbar verschlossenen) Schrank befunden haben sollen. X.\nkonnte sich das plötzliche Fehlen der betroffenen Spirituosen nur dadurch\nerklären, dass diese aus dem Schrank - möglicherweise von einem ehemaligen\nMitarbeiter - gestohlen worden waren, und er erstattete deshalb auf dem\nPolizeiposten Y. Anzeige. Ebenfalls meldete er den eingetretenen Schaden\nseiner Hausratsversicherung an. Die Z.-Versicherung anerkannte Ende\nOktober 1996 für die 58 Flaschen Whisky einen Schadensbetrag von Fr. 1740.-;\nunter Abzug des Selbstbehaltes von Fr. 200.- erhielt X. den Betrag von Fr. 1540.-\nausbezahlt.\nMit Verfügung vom 31. Juli 1997 forderte die EAV von X. die (erhöhte)\nMonopolgebühr im Betrag von total Fr. 2985.85 für die betroffenen 58 Flaschen\nWhisky nach. Nach Ansicht der EAV dürfen im Reisendenverkehr gemäss\nArt. 14 Ziff. 6 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) in\nVerbindung mit Art. 11 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz\n(ZV, SR 631.01) unter anderem 1 Liter Spirituosen pro Person abgabefrei in die\nSchweiz eingeführt werden. Jene 58 Flaschen Whisky seien durch Diebstahl\nX. als Berechtigtem entzogen worden, sodass diese nicht mehr für den\npersönlichen Gebrauch des Importeurs dienen könnten. Infolge Änderung der\nZweckbestimmung sei die Abgabenfreiheit der betroffenen Spirituosen nicht\nmehr gerechtfertigt und mithin seien die Monopolgebühren nachzuentrichten.\nDie Monopolgebühren berechnen sich nach Auffassung der EAV aufgrund\neines pauschalen Bruttogewichtes von 1.00 kg pro Flasche, zuzüglich 10%\nTara-Zuschlag, total 63.80 kg für 58 Flaschen. Per kg seien Fr. 46.80 an\n(erhöhter) Monopolgebühr zu entrichten, sodass sich der geforderte Betrag auf\nFr. 2985.85 belaufe.\nC. Gegen diese Verfügung erhebt X. (Beschwerdeführer) mit Eingabe\nvom 15. September 1997 Beschwerde bei der Eidgenössischen\nAlkoholrekurskommission. Er beantragt die vollumfängliche und\nvorbehaltlose Aufhebung der Verfügung der EAV vom 31. Juli 1997. Zur\nBegründung bringt er vor, die betreffenden 58 Flaschen Whisky seien\noffensichtlich gestohlen worden, wobei der durch den Beschwerdeführer\ngeäusserte Verdacht gegen einen ehemaligen Mitarbeiter nicht habe\nbewiesen werden können. Die von der EAV geforderte Monopolgebühr\nsei überhöht. Die EAV werfe dem Beschwerdeführer eine Widerhandlung\ngegen die Zollbestimmungen bzw. gegen die Bestimmungen von Art. 12 des\nBundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR\n313.0) vor; dieser Vorwurf treffe nicht zu, der Beschwerdeführer sei bezüglich\ndes Inverkehrbringens der fraglichen Spirituosen nicht selbst tätig geworden.\n\n"}