Die Verwaltung hätte in den anderen Fällen zumindest den massgebenden Sachverhalt feststellen und die Betroffenen darauf aufmerksam machen müssen, dass je nach Ausgang des Verfahrens Monopolgebühren in beträchtlicher Höhe nacherhoben würden. Die Versäumnisse der Zollbehörden können dazu führen, dass sich die Sachverhalte bei den Konkurrenten der Beschwerdeführerin nicht mehr zuverlässig feststellen lassen oder eine Nachbesteuerung aus anderen Gründen (z. B. Verjährung) scheitern könnte.