Dass die zuständigen Organe gegen die von der Beschwerdeführerin konkret genannten Firmen nicht ebenfalls je ein Verfahren zur Nacherhebung der Monopolgebühr auf «Z-Bier» eingeleitet haben, ist schwer verständlich und lässt sich mit Überlegungen der Verfahrensökonomie nicht rechtfertigen. Die Verwaltung hätte in den anderen Fällen zumindest den massgebenden Sachverhalt feststellen und die Betroffenen darauf aufmerksam machen müssen, dass je nach Ausgang des Verfahrens Monopolgebühren in beträchtlicher Höhe nacherhoben würden.