Anspruch darauf, an der gesetzwidrigen Begünstigung teilzuhaben (BGE 108 Ia 214 mit Hinweisen). Bevor ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht entsteht, muss die Behörde Gelegenheit haben, ihre vom Gesetz abweichende Rechtsanwendung aufzugeben (BGE 98 Ib 26). Nur wenn sie dies ablehnt, kann die rechtswidrige Begünstigung beansprucht werden (BGE 103 Ia 244 ff.). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht setzt den schwierigen Nachweis von Vergleichsfällen voraus, in denen anders entschieden wurde (BGE 99 Ib 383 f.). Es muss insbesondere dargetan sein, dass die gegenübergestellten Sachverhalte in rechtswesentlicher Beziehung übereinstimmen (BGE 90 I 162 ff.;