Mit der unterschiedlichen fiskalischen Belastung von einheimischen und importierten alkoholischen Erzeugnissen ist die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendende schweizerische Alkoholgesetzgebung zwar GATT-widrig. Diese Feststellung führt jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Denn das Bundesgericht hat die direkte Anwendbarkeit des GATT verneint (BGE 112 Ib 189), sodass sich die Beschwerdeführerin nicht