Für die in dieser Tabelle angeführten Waren gilt der generelle Vorbehalt, wonach für alkoholhaltige Erzeugnisse die durch die Alkoholgesetzgebung vorgesehenen Gebühren zu entrichten sind (vgl. die in der deutschen, französischen und italienischen Ausgabe der Systematischen Sammlung des Bundesrechts [SR] auf S. 19 des Protokolls Nr. 2 zum FHA angebrachte *)-Fussnote). Das Protokoll Nr. 2 zum FHA behält seitens der Schweiz mithin die Entrichtung der Monopolgebühr ausdrücklich vor. Diese Sonderregelung geht gemäss Art. 2 Bst. ii FHA der Regelung von Art. 18 FHA vor. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich daher schon aus diesem Grund als unbegründet.