8 der im Protokoll Nr. 2 genannten Waren, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen (Art. 2 Bst. ii FHA). Es ist daher zunächst zu prüfen, inwieweit die Bestimmungen des Freihandelsabkommens für «Z-Bier» anwendbar sind bzw. ob dafür Sonderregelungen bestehen. bb. Bier ist in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 über Waren, für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt (Protokoll Nr. 2 zum FHA, SR 0.632.401.2) unter der Position 2203 aufgeführt.