Vorliegend ist die Erhebung der Monopolgebühr auf einer vom Ausland in die Schweiz eingeführten Ware strittig. Das EFTA-Übereinkommen ist indes im Verhältnis zu diesem ausländischen Staat, aus dem «Z-Bier» importiert wurde, nicht anwendbar, da dieser Staat nicht Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist (vgl. BGE 112 Ib 189 f. E. 3c). b. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 18 FHA geltend.