Ein Verkäufer von Alkoholika hat mithin bei der Kalkulation seiner Verkaufspreise die ihn treffende Abgabenbelastung zu berücksichtigen, falls er nicht einen Verlust oder eine Verringerung des Gewinns erleiden will. Die Orientierung der Abgabenbelastung am Verkaufspreis, den der Verkäufer ins Auge gefasst hat, ist in der Alkoholgesetzgebung nicht vorgesehen. ee. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Einwand der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebotes als unbegründet erweist. 3.a. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 6 des EFTA-Übereinkommens. Vorliegend ist die Erhebung der Monopolgebühr auf einer vom Ausland in die Schweiz eingeführten Ware strittig.