Im Vordergrund stehen dabei das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot. Letzteres wird in bezug auf Steuern durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert. Diese Grundsätze gelten primär bei den direkten Steuern; inwieweit sie ebenfalls bei den indirekten Steuern zu respektieren sind, ist umstritten (Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 144 f.). bb. Vorliegend muss diese Frage nicht weiter erörtert werden.