5 Beschwerdeführerin ist es nicht von Bedeutung, ob die zugesetzte Menge Alkohol nur geringfügig ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 AlkG sind alkoholische Erzeugnisse, die nicht ausschliesslich durch Vergärung gewonnen werden, den Bestimmungen des Alkoholgesetzes unterworfen. Eine echte Lücke, also das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für eine Frage, die sich bei der Rechtsanwendung stellt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, liegt nicht vor. Die Einfuhr von Bier, dem Alkohol zugesetzt wurde, unterliegt demzufolge nach dem Wortlaut des Gesetzes der Monopolgebühr.