28 Abs. 1 AlkG). Als «gebrannte Wasser» im Sinne des Alkoholgesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung (Art. 2 Abs. 1 AlkG). Auf Erzeugnisse, die neben anderen Stoffen gebrannte Wasser enthalten, ist das Alkoholgesetz ebenfalls anwendbar (Art. 2 Abs. 3 AlkG). Nicht den Bestimmungen des Alkoholgesetzes unterworfen sind nur die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse (Art. 2 Abs. 2 AlkG). b. Diese gesetzliche Regelung erweist sich als klar und lückenlos.