Zudem wirke die Monopolgebühr vorliegend geradezu prohibitiv, da sie mehr als das Vierfache des Warenwertes von «Z-Bier» betrage. Eine solche unverhältnismässige Fiskalbelastung sei ein Verstoss gegen Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101). In jedem Fall dürfe lediglich der Rum-Anteil im «Z-Bier» mit der Monopolgebühr belastet werden. Nur dies sei mit dem Sinn des AlkG vereinbar. Dies ergebe sich auch daraus, dass bei getrenntem Import von Bier und Rum mit nachfolgendem Aromatisieren des Bieres in der Schweiz die Monopolgebühr rund 90% tiefer sei.