Die Rüge des Verstosses gegen staatsvertragliche Bestimmungen sei irrelevant; insbesondere enthalte weder das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) noch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (FHA, SR 0.632.401) Bestimmungen, die sich speziell auf das Alkoholmonopol oder die Alkoholbesteuerung beziehen würden. X. habe infolgedessen die Monopolgebühr von Fr. 54 862.90 zu bezahlen.