{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-54--_1997-03-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004304.pdf?ID=150004304", "Checksum": "9e8357f572e7a1c996d527675ae04ff9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:53", "Checksum": "1fcfd77f33a1f02fbb7ea207fe76018e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r\n\n 11\ndie notwendigen Untersuchungsmassnahmen eingeleitet, die gegenüber der\nBeschwerdeführerin mit dem Erlass einer Verfügung betreffend die Erhebung\nder Monopolgebühr abgeschlossen wurden. Dass die zuständigen Organe\ngegen die von der Beschwerdeführerin konkret genannten Firmen nicht\nebenfalls je ein Verfahren zur Nacherhebung der Monopolgebühr auf «Z-Bier»\neingeleitet haben, ist schwer verständlich und lässt sich mit Überlegungen\nder Verfahrensökonomie nicht rechtfertigen. Die Verwaltung hätte in den\nanderen Fällen zumindest den massgebenden Sachverhalt feststellen und\ndie Betroffenen darauf aufmerksam machen müssen, dass je nach Ausgang\ndes Verfahrens Monopolgebühren in beträchtlicher Höhe nacherhoben\nwürden. Die Versäumnisse der Zollbehörden können dazu führen, dass\nsich die Sachverhalte bei den Konkurrenten der Beschwerdeführerin nicht\nmehr zuverlässig feststellen lassen oder eine Nachbesteuerung aus anderen\nGründen (z. B. Verjährung) scheitern könnte. Sollte im Endergebnis nur die\nBeschwerdeführerin und nicht auch die anderen betroffenen Importeure\nzur Abgabeentrichtung herangezogen werden, so hätte dies eine gravierende\nUngleichbehandlung von Konkurrenten zur Folge, die in direkter Konkurrenz\nzueinander stehen.\nc. Dessen ungeachtet kann die Beschwerdeführerin - zur Zeit wenigstens -\nkeinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht für sich geltend\nmachen. Die Verwaltung hat nämlich die klare Absicht geäussert, bei\nden anderen Importeuren von «Z-Bier» ebenfalls die Monopolgebühr zu\nerheben. Derzeit kann noch nicht abschliessend gesagt werden, zu welchem\nErgebnis dieses Handeln der zuständigen Organe führen wird. Immerhin\nist eine rechtskonforme Abgabenerhebung auch bei den Konkurrenten\nder Beschwerdeführerin zur Zeit noch möglich und wahrscheinlich.\nFalls es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein\nsollte, bei den übrigen Importeuren Monopolabgaben auf «Z-Bier» zu\nerheben, so hat die Beschwerdeführerin allenfalls einen Anspruch auf\nWiedererwägung der angefochtenen Verfügung der EAV. Sollte die Vereitelung\nder Erhebung der Monopolabgaben bei den anderen Importeuren im Ergebnis\nnämlich auf das passive Verhalten der Verwaltung zurückzuführen sein,\nwäre die Ungleichbehandlung derart stossend, dass sich eine Befreiung\nder Beschwerdeführerin von der Abgabepflicht für eine Übergangszeit\nrechtfertigen würde. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass\nsich hier nur wenige Abgabepflichtige in einem direkten und engen\nKonkurrenzverhältnis gegenüberstehen. Dem Gleichbe-handlungsprinzip\nund dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität behördlichen Verhaltens\nkommt bei dieser Konstellation erhöhte Bedeutung zu und einer (temporären)\nNichtanwendung des materiellen Rechts stehen zudem keine höheren\nInteressen entgegen.\nDie Beschwerde ist demnach im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.54 - Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 20. März\n1997, bestätigt durch das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juni 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 304\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}