{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-54--_1997-03-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004304.pdf?ID=150004304", "Checksum": "9e8357f572e7a1c996d527675ae04ff9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:53", "Checksum": "1fcfd77f33a1f02fbb7ea207fe76018e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r\n\n 10\nauf dieses Abkommen berufen kann. Auch diese Auffassung wurde in der\nLiteratur mitunter kritisiert (vgl. Cottier, a. a. O., S. 171 ff.), doch besteht\nfür die Alkoholrekurskommission aus den gleichen Gründen, die auch für\ndas FHA gelten, kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nabzuweichen.\n4. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verstösst die EAV gegen den\nGleichbehandlungsgrundsatz von Art. 4 BV. Die Beschwerdeführerin werde\nals einzige der Importeure von «Z-Bier» mit der Monopolgebühr belastet. Bei\nden übrigen Importeuren erhebe die EAV die Monopolgebühr nicht, obwohl\nihr diese namentlich bekannt seien. Damit verlangt die Beschwerdeführerin\nimplizit eine Gleichbehandlung im Unrecht.\na. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der\nRücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das\nGesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt\ndem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend\nvom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in\neinem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung\ndargetan ist. Wenn es hingegen die Behörden ablehnen, die in anderen Fällen\ngeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben, kann der Bürger unter bestimmten\nVoraussetzungen verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem\nDritten zuteil wurde, auch ihm gewährt wird (BGE 115 Ia 83, 112 Ib 387,\nje mit Hinweisen). Eine Gleichbehandlung im Unrecht setzt also nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtes einerseits das Bestehen einer ständigen\ngesetzwidrigen Praxis und andererseits den fehlenden Willen der Behörden,\ndiese aufzugeben, voraus. Vereinzelte Fehlleistungen geben noch keinen\nAnspruch darauf, an der gesetzwidrigen Begünstigung teilzuhaben (BGE 108\nIa 214 mit Hinweisen). Bevor ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht\nentsteht, muss die Behörde Gelegenheit haben, ihre vom Gesetz abweichende\nRechtsanwendung aufzugeben (BGE 98 Ib 26). Nur wenn sie dies ablehnt, kann\ndie rechtswidrige Begünstigung beansprucht werden (BGE 103 Ia 244 ff.). Der\nAnspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht setzt den schwierigen Nachweis\nvon Vergleichsfällen voraus, in denen anders entschieden wurde (BGE 99 Ib\n383 f.). Es muss insbesondere dargetan sein, dass die gegenübergestellten\nSachverhalte in rechtswesentlicher Beziehung übereinstimmen (BGE 90 I\n162 ff.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 159). Kumulativ müssen\nmithin folgende Voraussetzungen vorliegen, damit sich ein Bürger auf die\nGleichbehandlung im Unrecht berufen kann: Die Umstände seines Falles\nmüssen mit denjenigen der anderen Fälle übereinstimmen. Die anderen Fälle\nwurden rechtswidrig behandelt, demgegenüber wurde sein Fall gesetzmässig\nbehandelt. Die Behörde beabsichtigt auch künftig, ihre gesetzwidrige Praxis\nbeizubehalten und im besonderen Fall steht der Gleichheit im Unrecht weder\nein überwiegendes öffentliches Interesse noch ein überwiegendes privates\nInteresse Dritter entgegen (Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts,\nDeutschsprachige Ausgabe der 4. vollständig überarbeite-ten Auflage des\n«Précis de droit administratif», Band 1, Basel 1992, S. 105 f. Rz. 491, mit\nHinweisen; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich,\nBern 1985, S. 73 f.).\nb. Vergorene Getränke mit Alkoholzusatz in der Art von «Z-Bier» sind erst\nseit verhältnismässig kurzer Zeit auf dem Markt. Die zuständigen Behörden\nhaben, sobald sie Kenntnis von dieser neuen Art von Produkten erhielten,\n\n"}