{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-54--_1997-03-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004304.pdf?ID=150004304", "Checksum": "9e8357f572e7a1c996d527675ae04ff9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:53", "Checksum": "1fcfd77f33a1f02fbb7ea207fe76018e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r\n\n 8\nder im Protokoll Nr. 2 genannten Waren, unter Berücksichtigung der dort\ngetroffenen Sonderregelungen (Art. 2 Bst. ii FHA). Es ist daher zunächst zu\nprüfen, inwieweit die Bestimmungen des Freihandelsabkommens für «Z-Bier»\nanwendbar sind bzw. ob dafür Sonderregelungen bestehen.\nbb. Bier ist in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 über Waren, für die zur\nBerücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt (Protokoll Nr. 2\nzum FHA, SR 0.632.401.2) unter der Position 2203 aufgeführt. Für die in\ndieser Tabelle angeführten Waren gilt der generelle Vorbehalt, wonach für\nalkoholhaltige Erzeugnisse die durch die Alkoholgesetzgebung vorgesehenen\nGebühren zu entrichten sind (vgl. die in der deutschen, französischen und\nitalienischen Ausgabe der Systematischen Sammlung des Bundesrechts\n[SR] auf S. 19 des Protokolls Nr. 2 zum FHA angebrachte *)-Fussnote). Das\nProtokoll Nr. 2 zum FHA behält seitens der Schweiz mithin die Entrichtung\nder Monopolgebühr ausdrücklich vor. Diese Sonderregelung geht gemäss\nArt. 2 Bst. ii FHA der Regelung von Art. 18 FHA vor. Die diesbezügliche Rüge\nder Beschwerdeführerin erweist sich daher schon aus diesem Grund als\nunbegründet.\ncc. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf\ndie unmittelbare Anwendbarkeit des FHA überhaupt berufen kann. Damit\nein Einzelner sich auf eine Staatsvertragsnorm berufen kann, muss diese\ndirekt anwendbar («self-executing») sein. Dies ist dann der Fall, wenn die\nBestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall\nGrundlage eines Entscheides zu bilden. Die Norm muss mithin justiziabel\nsein, die Rechte und Pflichten des Einzelnen zum Inhalt haben, und Adressat\nder Norm müssen die rechtsanwendenden Behörden sein (BGE 118 Ia 116 f.;\nWalter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern\n1994, S. 90 f. mit Hinweisen). Die erforderliche Bestimmtheit geht vor allem\nbei blossen Programmartikeln ab. Sie fehlt auch Bestimmungen, die eine\nMaterie nur in Umrissen regeln, dem Vertragsstaat einen beträchtlichen\nErmessens- oder Entscheidungsspielraum lassen oder blosse Leitgedanken\nenthalten, sich also nicht an die Verwaltungs- oder Justizbehörden, sondern\nan den Gesetzgeber richten (vgl. BGE 106 Ib 187 mit Hinweisen). Die Wahl\nder geeigneten Mittel zur Umsetzung in das innerstaatliche Recht ist dem\nGesetzgeber anheimgestellt (vgl. BGE 120 Ia 13).\nAus der Entstehungsgeschichte des FHA ist festzuhalten, dass dieses ein reines\nHandelsabkommen ist, das nicht wie der «EWG-Vertrag» einen einheitlichen\nBinnenmarkt mit überstaatlicher Wettbewerbsordnung, sondern bloss eine\nFreihandelszone schaffen will. Es beschränkt sich zudem im wesentlichen\nauf den industriellen Freihandel. Bei seiner Aushandlung wurde nicht nur\neine Pflicht zur gegenseitigen Angleichung der gemeinschaftlichen und\nschweizerischen Rechtsordnung bewusst ausgeschlossen, die bestehenden\nRechtsordnungen und deren uneingeschränkte autonome Durchsetzung\nwurden vielmehr gegenseitig vorbehalten. Das FHA sieht auch kein Organ\nvor, das wie der Europäische Gerichtshof als Institution der Europäischen\nWirtschaft-Gemeinschaft (EWG) die unmittelbare Anwendbarkeit einzelner\nNormen für die Vertragsparteien verbindlich festlegen könnte. Es begnügt\nsich mit dem Gemischten Ausschuss, der für die ordnungsgemässe Erfüllung\ndes Abkommens zu sorgen hat, aber nur Empfehlungen aussprechen kann\n(vgl. BGE 118 Ib 377 ff., 105 II 58 ff., je mit Hinweisen). Die Vorschriften von\n\n"}