{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-54--_1997-03-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004304.pdf?ID=150004304", "Checksum": "9e8357f572e7a1c996d527675ae04ff9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:53", "Checksum": "1fcfd77f33a1f02fbb7ea207fe76018e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r\n\n 7\n(SR 682.21) gesetzeskonform konkretisiert. Etwas anderes macht auch die\nBeschwerdeführerin selbst nicht geltend. Bundesgesetze können jedoch\nnicht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden (Art. 113 Abs. 3,\nArt. 114bis Abs. 3 BV).\ncc. Art. 32bis Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Grundlage der\nAlkoholordnung steht im gleichen Rang wie der ungeschriebene\nVerfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit. Nach dem\nverfassungsmässigen Auftrag ist die Gesetzgebung so zu gestalten, dass\nsie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen\nEinfuhr und Herstellung vermindert. Soweit es zum Erreichen dieser\nZwecksetzung erforderlich ist, erhält der Gesetzgeber damit die Befugnis, von\nallgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien abzuweichen (vgl. Entscheid\nder Alkoholrekurskommission vom 9. Oktober 1981, i.S. D., S. 9 f. E. 4).\ndd. Unerheblich ist, in welchem Verhältnis die Monopolgebühr zum\nWarenwert steht. Richtigerweise müssten zudem bei der Berechnung des\nVerkaufspreises einer Ware die dafür geschuldeten Abgaben miteinbezogen\nwerden. Jedenfalls liegt im Umstand, dass durch die Erhebung der\nMonopolgebühr ein alkoholisches Getränk erheblich verteuert wird, keine\nVerletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Vielmehr entspricht diese\nVerteuerung und die daraus resultierende Verminderung des Konsums\ngerade dem verfassungsmässigen Auftrag des Alkoholgesetzes. Selbst wenn\ndie Abgabenbelastung ein mehrfaches des von der Beschwerdeführerin\nkalkulierten Verkaufspreises für «Z-Bier» ausmacht, entspricht dies dem\nZweck der Alkoholgesetzgebung, der dahin geht, den Alkoholkonsum in\nder Schweiz durch Verteuerung der Produkte zu verringern. Ein Verkäufer\nvon Alkoholika hat mithin bei der Kalkulation seiner Verkaufspreise die ihn\ntreffende Abgabenbelastung zu berücksichtigen, falls er nicht einen Verlust\noder eine Verringerung des Gewinns erleiden will. Die Orientierung der\nAbgabenbelastung am Verkaufspreis, den der Verkäufer ins Auge gefasst\nhat, ist in der Alkoholgesetzgebung nicht vorgesehen.\nee. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Einwand der Verletzung\ndes Verhältnismässigkeitsgebotes als unbegründet erweist.\n3.a. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 6 des\nEFTA-Übereinkommens. Vorliegend ist die Erhebung der Monopolgebühr\nauf einer vom Ausland in die Schweiz eingeführten Ware strittig. Das\nEFTA-Übereinkommen ist indes im Verhältnis zu diesem ausländischen Staat,\naus dem «Z-Bier» importiert wurde, nicht anwendbar, da dieser Staat nicht\nMitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist (vgl. BGE 112 Ib 189 f.\nE. 3c).\nb. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 18 FHA\ngeltend. Gemäss dieser Bestimmung wenden die Vertragsparteien keine\nMassnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar\noder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer\nVertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen\nVertragspartei bewirken.\naa. Das FHA gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der\nSchweiz, die unter die Kap. 25 bis 99 des Brüsseler Zolltarifschemas fallen,\nmit Ausnahme der in Anhang I angeführten Waren (Art. 2 Bst. i FHA) oder\n\n"}