{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-54--_1997-03-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004304.pdf?ID=150004304", "Checksum": "9e8357f572e7a1c996d527675ae04ff9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:53", "Checksum": "1fcfd77f33a1f02fbb7ea207fe76018e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r\n\n 6\nbedeutend weniger als 20 Volumenprozent Alkohol enthält, hinreichend\nRechnung getragen. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin\nerweist sich als nicht stichhaltig.\ne. Die noch geltende innerstaatliche Alkoholgesetzgebung sieht\nausdrücklich eine Ungleichbehandlung zwischen importierten und\nin der Schweiz hergestellten alkoholischen Erzeugnissen vor. Diese\nUngleichbehandlung ist vom Gesetzgeber beabsichtigt und verfolgt unter\nanderem protektionistische Zwecke. Dies lässt sich aus der historischen\nEntwicklung der Alkoholgesetzgebung erklären, da es die Absicht\ndes Gesetzgebers war, die Absatzmöglichkeiten für die inländischen\nlandwirtschaftlichen Produkte zu verbessern und die Verwertung\nvon Obst durch inländische Brennereien gegenüber dem Import von\nausländischen Schnäpsen zu bevorzugen (vgl. Botschaft des Bundesrates\nan die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die\ngebrannten Wasser [Alkoholgesetz], BBl 1931 I 697; Steiger, Entwicklung,\nGrundzüge und Durchführung der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung,\n4. Aufl., Bern 1971, S. 7; Alfred Reichmuth, Das schweizerische Alkoholmonopol,\nDiss. Freiburg i. Ue. 1971, S. 141).\nIn der Zwischenzeit ist das AlkG in Anpassung an die neuen\nGATT/WTO-Übereinkommen («Uruguay-Runde») grundlegend revidiert\nworden (Änderung des AlkG vom 4. Oktober 1996, AS 1997 379 ff.). Dabei\nist auch die Ungleichbehandlung zwischen der Inlandproduktion und\ndem Import gebrannter Wasser beseitigt worden; die entsprechenden\nBestimmungen sind indes noch nicht in Kraft getreten, sondern werden auf\nein vom Bundesrat zu bestimmendes Datum bis spätestens 1. Juli 1999 in Kraft\ntreten (vgl. Änderung des AlkG vom 4. Oktober 1996, Ziff. II Abs. 2 Bst. c, AS\n1997 389). Dies zeigt, dass das innerstaatliche Recht in Bewegung geraten ist\nund an das veränderte handelspolitische Umfeld angepasst wird, ändert aber\nnichts an der zum Zeitpunkt der fraglichen Importe massgebenden Rechtslage.\nf. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die ihr gegenüber erhobene\nMonopolgebühr verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.\naa. In der rechtlichen Systematik ist die Monopolgebühr als indirekte\nSteuer zu qualifizieren. Auch die Steuergesetzgebung hat eine Reihe von\nVerfassungsgrundsätzen zu beachten. Im Vordergrund stehen dabei das\nWillkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot. Letzteres wird in bezug\nauf Steuern durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit\nder Besteuerung sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der\nSteuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert.\nDiese Grundsätze gelten primär bei den direkten Steuern; inwieweit sie\nebenfalls bei den indirekten Steuern zu respektieren sind, ist umstritten\n(Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich\n1995, S. 144 f.).\nbb. Vorliegend muss diese Frage nicht weiter erörtert werden. Die von der\nBeschwerdeführerin als prohibitiv und unverhältnismässig gerügte Belastung\nergibt sich direkt aus dem AlkG. Nach Art. 32 Abs. 1 AlkG wird die Höhe\nder Monopolgebühr vom Bundesrat festgesetzt und muss dem Unterschied\nzwischen den Einstandskosten der von der EAV eingeführten Trinksprite und\nderen Verkaufspreisen entsprechen. Diese allgemeine Bemessungsregel wird\nin der Verordnung vom 21. August 1991 über die Alkoholmonopolgebühren\n\n"}