{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-54--_1997-03-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004304.pdf?ID=150004304", "Checksum": "9e8357f572e7a1c996d527675ae04ff9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:53", "Checksum": "1fcfd77f33a1f02fbb7ea207fe76018e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r\n\n1.a. (...) Die Alkoholrekurskommission ist gemäss Art. 47 Abs. 1 AlkG zur\nBehandlung der Beschwerde zuständig. (...)\nb. Die Beschwerdeführerin verlangt neben der Aufhebung des Entscheides\nder EAV vom 25. April 1996 auch die Aufhebung der Verfügung der\nZollkreisdirektion vom 6. Dezember 1994, soweit diese die Erhebung\nder Alkohol-Monopolgebühr betreffe. Dieser Antrag ist unzulässig.\nAnfechtungsobjekt einer Beschwerde kann nur der Entscheid der Vorinstanz\nund nicht auch die darin überprüfte Verfügung einer anderen Instanz sein.\n2.a. Die Einfuhr gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch ist Privatpersonen\ngegen Entrichtung der Monopolgebühr gestattet (Art. 28 Abs. 1 AlkG). Als\n«gebrannte Wasser» im Sinne des Alkoholgesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder\nForm und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung (Art. 2 Abs. 1 AlkG).\nAuf Erzeugnisse, die neben anderen Stoffen gebrannte Wasser enthalten,\nist das Alkoholgesetz ebenfalls anwendbar (Art. 2 Abs. 3 AlkG). Nicht den\nBestimmungen des Alkoholgesetzes unterworfen sind nur die ausschliesslich\ndurch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse (Art. 2 Abs. 2 AlkG).\nb. Diese gesetzliche Regelung erweist sich als klar und lückenlos. Soweit\nein alkoholisches Erzeugnis (z. B. ein Getränk) Alkohol enthält, der nicht\nausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde, unterliegt es den\nBestimmungen der Alkoholgesetzgebung. Entgegen der Auffassung der\n\n5\nBeschwerdeführerin ist es nicht von Bedeutung, ob die zugesetzte Menge\nAlkohol nur geringfügig ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 2 Abs. 2\nAlkG sind alkoholische Erzeugnisse, die nicht ausschliesslich durch Vergärung\ngewonnen werden, den Bestimmungen des Alkoholgesetzes unterworfen. Eine\nechte Lücke, also das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für eine Frage, die\nsich bei der Rechtsanwendung stellt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend\nmacht, liegt nicht vor. Die Einfuhr von Bier, dem Alkohol zugesetzt wurde,\nunterliegt demzufolge nach dem Wortlaut des Gesetzes der Monopolgebühr.\nc. Ebensowenig verbieten vorliegend Sinn und Zweck des Alkoholgesetzes\ndie Erhebung der Monopolgebühr. Der verfassungsmässige Auftrag, den\ndas Alkoholgesetz zu erfüllen hat, ist in Art. 32bis Abs. 2 BV klar vorgegeben.\nDanach ist die Gesetzgebung so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von\nTrinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung\nvermindert. Wichtigstes Mittel zur Verminderung des Verbrauchs ist\ndie fiskalische Belastung und die daraus resultierende Verteuerung des\nTrinkbranntweins, welche sich unmittelbar aus dem Monopol und der\nBesteuerung ergibt (vgl. Jean-François Aubert, in Kommentar BV, Art. 32bis ,\nS. 16 Rz. 60). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholgesetzgebung liegt im\nSchutz der öffentlichen Gesundheit (Aubert, a. a. O., S. 15 Rz. 58; S. 27 Rz. 113 f.).\nEntsprechend dieser Zielsetzung unterstellte der Gesetzgeber sämtliche\nErzeugnisse, die gebrannte Wasser enthalten, dem Geltungsbereich des\nAlkoholgesetzes, was zur Folge hat, dass bei ihrer Einfuhr die Monopolgebühr\nzu entrichten ist. Diese fiskalische Belastung führt zu einer Verteuerung\nder betreffenden Erzeugnisse, was wiederum eine Verminderung ihres\nKonsums bewirkt. Dies steht jedoch voll und ganz im Einklang mit dem\nverfassungsmässigen Auftrag, den das AlkG zu erfüllen hat. Neben den\nalkoholischen Getränken selbst sind auch Getränke mit Beimischung von\nÄthylalkohol gesundheitspolitisch nicht bedenkenlos. Besonders gilt dies für\nalkoholfreie Getränke, denen Alkohol beigegeben wird (z. B. Cola-Rum), wohl\naber auch für Biere mit Rumzusatz. Wenn der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber\nals erklärtes Ziel den Verbrauch von Trinkbranntwein vermindern will,\nist es daher ohne weiteres haltbar, derartige Getränke einer relativ hohen\nAbgabenbelastung zu unterwerfen.\nd. Die Monopolgebühr ist ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt festzusetzen\n(Art. 28 Abs. 1 AlkG). Grundsätzlich unterliegen also sämtliche alkoholischen\nGetränke derselben Monopolgebühr, unabhängig davon, wieviel Alkohol\nsie enthalten. Der Gesetzgeber hat jedoch in Art. 28 Abs. 5 AlkG die\nMöglichkeit vorgesehen, die Monopolgebühr für Erzeugnisse mit weniger\nals 20 Volumenprozent Alkohol bis auf einen Fünftel der ordentlichen\nGebühr zu ermässigen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 74 Abs. 2\nder Verordnung zum Alkohol- und Hausbrennereigesetz vom 6. April 1962\n(AlkV, SR 680.11) eine entsprechende Regelung statuiert. Vorliegend wird mit\nder angefochtenen Verfügung von der Beschwerdeführerin entsprechend\ndiesen gesetzlichen Bestimmungen die Nachentrichtung der auf einen Fünftel\nermässigten Monopolgebühr verlangt. Damit wird dem Umstand, dass «Z-Bier»\n\n"}