{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-54--_1997-03-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004304.pdf?ID=150004304", "Checksum": "9e8357f572e7a1c996d527675ae04ff9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 20.03.1997 JAAC 63.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:53", "Checksum": "1fcfd77f33a1f02fbb7ea207fe76018e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 20.03.1997 JAAC 63.54 \r\n\n 3\nnicht mehr als 2 Prozent. Die Zusetzung einer derart geringfügigen Menge\nAlkohol zu einem vergorenen Getränk mache dieses nicht zu einem\ngebrannten Wasser im Sinne von Art. 28 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932\nüber die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG], SR 680). Es widerspreche\nSinn und Zweck des AlkG, jedes Getränk, das auch nur die geringste Spur\ngebrannten Wassers enthalte, der Monopolgebühr zu unterwerfen. Ziel\ndes Gesetzes sei vielmehr, den übermässigen Konsum von Alkohol zu\nverhindern. Zudem wirke die Monopolgebühr vorliegend geradezu prohibitiv,\nda sie mehr als das Vierfache des Warenwertes von «Z-Bier» betrage. Eine\nsolche unverhältnismässige Fiskalbelastung sei ein Verstoss gegen Art. 4 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874\n(BV, SR 101). In jedem Fall dürfe lediglich der Rum-Anteil im «Z-Bier» mit\nder Monopolgebühr belastet werden. Nur dies sei mit dem Sinn des AlkG\nvereinbar. Dies ergebe sich auch daraus, dass bei getrenntem Import von\nBier und Rum mit nachfolgendem Aromatisieren des Bieres in der Schweiz\ndie Monopolgebühr rund 90% tiefer sei. Es könne keine Rolle spielen, ob\ndie geringfügige Menge Rum dem Bier diesseits oder jenseits der Schweizer\nGrenze beigefügt werde. Die krasse Ungleichbehandlung des importierten\nRum-Bieres gegenüber einem inländischen Produkt habe zudem eine eklatante\nWettbewerbsverzerrung zur Folge, welche staatsvertragliche Bestimmungen,\ninsbesondere Art. 6 des EFTA-Übereinkommens sowie Art. 18 FHA, verletze.\nDiese staatsvertraglichen Bestimmungen würden alle direkt oder indirekt\nerhobenen Fiskalabgaben erfassen und somit auch die Alkoholmonopolgebühr.\nDie Abkommen würden dem inländischen Recht in jedem Fall vorgehen\nund seien im vorliegenden Fall ohne weiteres unmittelbar anzuwenden.\nSchliesslich verstosse der angefochtene Entscheid auch gegen Art. 4 BV,\nda andere Importeure von «Z-Bier» nicht mit der Monopolgebühr belastet\nwürden. Trotz entsprechender Hinweise durch die Beschwerdeführerin sei\ndie Verwaltung bis heute untätig geblieben. Dies sei ein krasser Verstoss gegen\ndas Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 BV. Sofern die Verwaltung an ihrer\nabweichenden Praxis gegenüber anderen Importeuren festhalte, habe die\nBeschwerdeführerin einen Anspruch darauf, (im Unrecht) gleich behandelt zu\nwerden.\nMit Vernehmlassung vom 5. Juli 1996 beantragte die EAV, die Beschwerde\nkostenpflichtig abzuweisen. Die Qualifikation von «Z-Bier» als gebranntes\nWasser entspreche sowohl dem Wortlaut als auch Sinn und Zweck des\nGesetzes und sei vom Gesetzgeber so gewollt. Die Belastung von «Z-Bier»\nmit der Monopolgebühr verletze das Verhältnismässigkeitsgebot nicht, da\ndie verfassungsrechtliche Grundlage der Alkoholordnung Abweichungen\nvon allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien erlaube, soweit es\nzum Erreichen des Zweckes dieses Gesetzes erforderlich sei. Mit der\nReduktion der Monopolgebühr auf einen Fünftel für Erzeugnisse mit\nweniger als 20 Volumenprozent Alkohol gemäss Art. 28 Abs. 5 AlkG\nwerde dem Verhältnismässigkeitsgebot hinreichend Rechnung getragen.\nDie ungleiche fiskalische Belastung von im Inland hergestellten und\nimportierten gebrannten Wassern ergebe sich aus der geltenden gesetzlichen\nRegelung. Diese Ungleichbehandlung werde aufgrund der «neuen\nGATT/WTO-Abkommen» bis spätestens zum 1. Juli 1999 zu beseitigen sein.\nEbenso sei die Rüge der Verletzung von staatsvertraglichen Bestimmungen\nunbegründet. Art. 6 des EFTA-Übereinkommens und Art. 18 FHA wären\ntypische Programmartikel, die nicht unmittelbar anwendbar seien.\n\n4\nSchliesslich liege auch keine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin\ngegenüber anderen Importeuren vor. Die entsprechenden Hinweise seien\ndurch die EAV an die Zollbehörden weitergeleitet worden. Sobald ein\nrechtskräftiger Entscheid in dieser Sache vorliege, würden die übrigen\nImporteure nachbesteuert.\nC. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 ersuchte die Instruktionsrichterin die\nEAV, ihre Meldung betreffend die übrigen Importeure an die Zollbehörden\nzu dokumentieren. Dieser Aufforderung kam die EAV am 21. November 1996\ninsofern nach, als sie ein Schreiben der OZD vom 15. November 1996 sowie\neine Stellungnahme der Zollkreisdirektion, Sektion Untersuchungsdienst,\nübermittelte. Darin teilten die Zollbehörden mit, dass mit der Vornahme\nweiterer Untersuchungshandlungen gegenüber anderen Importeuren\nbis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Erhebung\nder Monopolgebühr zugewartet werde. Allerdings habe eine andere\nZollkreisdirektion am 21. Juni 1996 eine Verfügung gegen eine im Kanton\n(...) domizilierte Gesellschaft betreffend den Import von «Z-Bier» erlassen.\nDie Schreiben der Zollbehörden wurden der Beschwerdeführerin am\n25. November 1996 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom\n4. Dezember 1996 hielt sie an ihrer Auffassung, wonach das Verhalten der\nVerwaltung willkürlich sei und gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse,\nfest. Dies zeige sich daran, dass gegen andere Importeure noch nicht einmal\nErhebungen über den Sachverhalt angestellt worden seien. Zudem sei nach\ndem Grundsatz von Treu und Glauben fraglich, ob die Monopolgebühren von\nden übrigen Importeuren im nachhinein überhaupt erhoben werden könnten.\nSie habe deshalb Anspruch auf «unrechtsgleiche» Behandlung.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}