Zudem ist die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren vor der Verwaltung nur in ungenügendem Masse nachgekommen. Die von der EAV angeforderten Umsatzangaben für die Monate November und Dezember 1995 stellte die Beschwerdeführerin erst am 27. Juli 1996 zur 14 Verfügung. Im übrigen steht es der Verwaltung ohnehin zu, eine zeitliche Staffelung der Zuteilung der Zollkontingentsanteile vorzunehmen (vgl. Art. 13 Abs. 2 Kartoffeleinfuhrverordnung), sodass sie nicht bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Verlauf des Jahres das gesamte Importkontingent freizugeben braucht, sondern vorerst die Marktentwicklung abwarten kann.