zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 VwKV). b. Der Beschwerdeführerin ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, obwohl die EAV als Vorinstanz nach Einreichung der Beschwerde zugunsten der Beschwerdeführerin am 31. Juli 1996 eine - erhöhte - individuelle Zollkontingentszuteilung vorgenommen hat. Die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 7 VwKV sind nicht erfüllt, da sich die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass dieser neuen Verfügung im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geändert haben. Zudem ist die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren vor der Verwaltung nur in ungenügendem Masse nachgekommen.