der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [VwKV], SR 172.041.0). Die Spruchgebühr ist dabei nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert, zu bemessen; sie kann im Regelfall bis Fr. 5000.- betragen (Art. 2 Abs. 1 und 2 VwKV). Im Hinblick auf den Aufwand im vorliegenden Fall (doppelter Schriftenwechsel, Fünferbesetzung) sowie unter Berücksichtigung der beträchtlichen auf dem Spiele stehenden finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten (Spruch- und Schreibgebühren) auf Fr. 5000.- festzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist