betrage somit 107 151 kg Kartoffeläquivalent. Damit ist dem Anliegen der Beschwerdeführerin, wie es ihrem Subeventualantrag zugrunde liegt, vollständig Rechnung getragen worden. 8.a. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021, und Art. 1 ff. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [VwKV], SR 172.041.0).