Dieser Antrag ist durch die am 2. August 1996 erfolgte Erhöhung der der Beschwerdeführerin zugeteilten Kontingentsmenge (Verfügung vom 31. Juli 1996) gegenstandslos geworden. Denn im Rahmen dieser Erhöhung der Zollkontingentsanteile hat die EAV die von der Beschwerdeführerin in den Monaten November und Dezember 1995 erbrachten Inlandleistungen mitberücksichtigt. Die EAV hielt in ihrem Schreiben vom 2. August 1996 an die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass diese über das bereits zugeteilte Zollkontingent hinaus für die Monate November und Dezember ein weiteres Kontingent von 2% und für die gesamte Menge zusätzlich 4% erhalte. Die gesamte Kontingentsmenge für die Einfuhrperiode 1996