Daher kann die Beschwerdeführerin nicht verlangen, dass sie zusätzlich zu dem ihr zustehenden Zollkontingentsanteil zum niedrigen Zollansatz Kartoffelprodukte in dem Umfang einführen darf, in dem sie Exportgeschäfte tätigt. 7. Den Subeventualantrag begründet die Beschwerdeführerin damit, unter Berücksichtigung der Inlandleistung von zwölf (statt zehn) Monaten im Jahre 1995 stünden ihr bei einem Kontingent von 2% nicht bloss 35 Tonnen, sondern 42 Tonnen zu. Dieser Antrag ist durch die am 2. August 1996 erfolgte Erhöhung der der Beschwerdeführerin zugeteilten Kontingentsmenge (Verfügung vom 31. Juli 1996) gegenstandslos geworden.