Ein solches Recht müsste dann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit sämtlichen anderen Gesuchstellern auch eingeräumt werden. Dies würde dazu führen, dass zusätzlich zum verbindlich festgelegten Kontingent von 13 350 Tonnen die gleiche Menge von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen in die Schweiz eingeführt werden könnte, wie sie von allen Marktteilnehmern exportiert wird. Im Ergebnis hätte dies eine Erhöhung der gesamten Einfuhrmenge