Das würde nicht nur zu einer Ungleichbehandlung von verschiedenen Wettbewerbern, sondern - da die gesamte Zollkontingentsmenge verbindlich fixiert ist (vgl. dazu E. 5 hievor) - auch zu einer Senkung der Zollkontingentsanteile jener Marktteilnehmer führen, die keine Erzeugnisse exportieren. d. Dem Begehren der Beschwerdeführerin könnte letztlich nur dann stattgegeben werden, wenn ihr die Berechtigung erteilt würde, zusätzlich zur ihr zustehenden Zollkontingentsmenge in dem Umfang Pommes-Chips einzuführen, in dem sie solche Erzeugnisse exportiert. Ein solches Recht müsste dann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit sämtlichen anderen Gesuchstellern auch eingeräumt werden.