Würden die entsprechenden Mengen beim Export ein weiteres Mal in die Berechnung einbezogen, so könnte der betroffene Gesuchsteller durch die Erhöhung der exportierten Menge seinen Zollkontingentsanteil gegenüber einem Konkurrenten, welcher dieselbe inländische Menge bezieht, davon aber nichts exportiert, beträchtlich ausweiten. Das würde nicht nur zu einer Ungleichbehandlung von verschiedenen Wettbewerbern, sondern - da die gesamte Zollkontingentsmenge verbindlich fixiert ist (vgl. dazu E. 5 hievor) - auch zu einer Senkung der Zollkontingentsanteile jener Marktteilnehmer führen, die keine Erzeugnisse exportieren.