Auf eine solche Mehrfachberücksichtigung aber würde der Standpunkt der Beschwerdeführerin hinauslaufen. Denn die von einem Gesuchsteller exportierten Kartoffelprodukte sind im Rahmen des Zukaufs vom Produzenten als Inlandleistung zu berücksichtigen. Würden die entsprechenden Mengen beim Export ein weiteres Mal in die Berechnung einbezogen, so könnte der betroffene Gesuchsteller durch die Erhöhung der exportierten Menge seinen Zollkontingentsanteil gegenüber einem Konkurrenten, welcher dieselbe inländische Menge bezieht, davon aber nichts exportiert, beträchtlich ausweiten.