Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. c. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin ist zudem auch von der Sache selbst her nicht begründet. Art. 31 Abs. 1 ALV hält ausdrücklich fest, dass ein inländisches Erzeugnis im Rahmen seiner Verwertung insgesamt nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung bilden kann. Diese Regelung ist einleuchtend. Eine Mehrfachberücksichtigung des gleichen inländischen Erzeugnisses würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Auf eine solche Mehrfachberücksichtigung aber würde der Standpunkt der Beschwerdeführerin hinauslaufen.