b. Sodann hätte die Berücksichtigung von Gegenwartszahlen weitere Schwierigkeiten zur Folge. Hätte eine Gesuchstellerin das Recht, die ihr zustehende Zollkontingentsmenge anhand des laufenden Jahres ermitteln zu lassen, so könnte sie durch Erhöhung der Inlandleistung oder - sofern man dem rechtlichen Standpunkt der Beschwerdeführerin folgt - durch erhöhte Ausfuhren eine laufende Ausweitung des ihr zustehenden Kontingents bewirken. Da die Gesamtzollkontingentsmenge feststeht, könnten solche sukzessiven Erhöhungen zwangsläufig nur zu Lasten anderer Kontingentsinhaber gehen, denen jedoch einmal zugeteilte Kontingente nachträglich kaum gekürzt werden dürften. Bereits aus diesen Gründen ist der